Der Verein

Satzung.

Vereinssatzung des Rasensportvereins Rath-Heumar 1920 e.V. — Fassung vom 22. März 1978.

§ 1

Zweck & Name

(1)Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung von Männern und Frauen aller Altersklassen, insbesondere die der Jugend, durch planmäßige Pflege und Förderung der Leibesübungen, vor allem der Fußball- und Handballspiele sowie der Leichtathletik.
(2)Er führt den Namen „Rasensportverein Rath-Heumar 1920 e.V.", Sitz Köln-Rath, ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Geschäftsnummer 43 VR 5786 eingetragen, politisch, religiös und rassisch neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953.
§ 2

Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des „Deutschen Fußball-Bundes" und des „Deutschen Handball-Bundes". Er erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände an.

§ 3

Mitgliedschaft

(1)Der Verein besteht aus
  • a) Ehrenmitgliedern,
  • b) aktiven Mitgliedern und
  • c) inaktiven (unterstützenden) Mitgliedern.
(2)Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Jahreshauptversammlung an Personen verliehen werden, die sich hervorragende Verdienste um den Sport oder den Verein erworben haben. Anträge hierzu müssen an den Vorstand gerichtet werden.
(3a)Als aktive Mitglieder gelten alle Mitglieder, die sich sportlich betätigen oder eine Funktion innerhalb der Vereinsführung ausüben. Jugendliche bis 16 Jahre sind jedoch auf der Jahreshauptversammlung nicht stimmberechtigt.
(3b)Für die dem Verein angeschlossenen Jugendabteilungen gelten folgende Zusatzregelungen:
  1. Die Jugendabteilungen bestehen aus den Jugendlichen des Vereins und den im Jugendbereich tätigen gewählten Mitarbeitern. Sie unterstehen dem Jugendausschuß, der von den jugendlichen Mitgliedern gewählt und der Hauptversammlung des Vereins zur Bestätigung vorgeschlagen wird. Der Jugendausschuß ist ein Ausschuß im Sinne der Satzung.
  2. Die Jugendabteilungen führen und verwalten sich selbständig. Die Jugendabteilungen müssen bestrebt sein, die erforderlichen geldlichen Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben auch durch Mitgliederbeiträge aufzubringen. Die Höhe der Beiträge bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung.
  3. Die Jugendabteilungen entscheiden selbständig über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Sie müssen ihre Haushaltspläne und ihre Jahresabschlüsse der Hauptversammlung des Vereins vorlegen.
  4. Die Vorsitzenden des Jugendausschußes sind Mitglieder des Vereinsbeirates. Die Vereinsvorsitzenden haben Sitz und Stimme im Jugendausschuß.
  5. Die Tätigkeit der Jugendabteilungen wird durch eine Jugendordnung geregelt.
(4)Inaktive (unterstützende) Mitglieder fördern den Verein durch Beitragszahlungen und können, wenn es den Interessen des Vereins dienlich ist, in ein Ehrenamt berufen werden.
§ 4

Ein- & Austritt, Ausschluß

(1)Der Eintritt in den Verein steht jedem Unbescholtenen, der die Vereinssatzungen anerkennt, frei, ohne Unterschied des Geschlechtes, des Berufs, der Staatsangehörigkeit oder seiner politischen oder religiösen Überzeugung.
(2)Anmeldungen haben schriftlich beim Vorstand oder dem Leiter der jeweiligen Abteilung zu erfolgen.
(3)Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch die Abteilungen, wobei jedoch dem Vorstand das Einspruchsrecht zusteht. Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand hat der Aufnahmesuchende keinen Anspruch auf die Bekanntgabe der Ablehnungsgründe.
(4)Ummeldungen von Mitgliedern von Abteilung zu Abteilung müssen schriftlich bei den Abteilungsleitern beantragt werden. Die finanziellen Verpflichtungen sind vor der Ummeldung zu erledigen. Bei Jugendlichen hat das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorzuliegen. Die Zustimmung muß durch den Vorstand erfolgen und kann bei wichtigen Gründen versagt werden.
(5)Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand oder dem Leiter der Abteilung, der das Mitglied angehört, schriftlich mitzuteilen. Hiernach erlischt jeder Anspruch an den Verein. Der Beitrag für den laufenden Monat, Beitragsrückstände und eventuelle Schulden an den Verein oder die Abteilung sind vor dem Austritt zu bezahlen.
(6)Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
  • a) trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung Beitragsrückstände, die über 3 Monate hinausgehen, nicht bezahlt;
  • b) wiederholt gegen die Satzungen des Vereins oder der unter § 2 genannten Verbände verstößt oder
  • c) durch unehrenhaftes Verhalten den Verein oder dessen Ansehen schädigt.
Der Ausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß, für dessen Gültigkeit 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Dem Vorstand bleibt es überlassen, die Gründe hierfür der zuständigen Verbandsinstanz mitzuteilen und gegebenenfalls eine Sperre des Ausgeschlossenen zu beantragen. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.
§ 5

Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet nach besten Kräften die Interessen des Vereins zu vertreten, den Verein selbst zu fördern, die Satzungen zu beachten, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und insbesondere die Beiträge pünktlich zu bezahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6

Jahreshauptversammlung

(1)Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Die Jahreshauptversammlungen müssen im letzten Quartal des Vereinsjahres stattfinden. Sie wählen die Vorstände für die Dauer von mindestens 2 höchstens jedoch 3 Jahre.
(2)Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß enthalten:
  1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
  2. Jahresbericht des Hauptkassierers,
  3. Bericht der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Neuwahl des Vorstandes und
  6. Wahl der Kassenprüfer für die Hauptkasse.
(3)Außerordentliche Jahreshauptversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf und auf schriftlichen Antrag von wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Anträgen auf Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung, die von wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben sind, muß spätestens 8 Wochen nach Eingang beim Vorstand entsprochen werden.
(4)Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Jahreshauptversammlung sind oberste Instanz in allen Vereinsangelegenheiten. Sie entscheiden insbesondere auch über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Einladungen zu den Jahreshauptversammlungen und den außerordentlichen Jahreshauptversammlungen erfolgen durch den Vorstand in der Weise, dass Ort, Uhrzeit und Tagesordnung spätestens 10 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden muß. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang und persönliche, schriftliche Einladung.
(5)Anträge für eine Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Jahreshauptversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied sowie von mehreren Mitgliedern gemeinsam, schriftlich gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Zu ihrer Annahme ist — sofern sie nicht eine Satzungsänderung betreffen — einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(6)Zur Wahl vorgeschlagen werden können nur Mitglieder, die in der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Jahreshauptversammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
(7)Beschlußfähig ist in jedem Falle die Jahreshauptversammlung; die außerordentliche Jahreshauptversammlung jedoch nur, wenn mindestens 25 v.H. aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist eine außerordentliche Jahreshauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist die nächste, mit der gleichen Tagesordnung einberufene Versammlung in jedem Falle beschlußfähig.
(8)Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der in der beschlußfähigen Versammlung stimmberechtigten Mitglieder.
(9)Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim. Sie kann jedoch durch öffentliche Abstimmung erfolgen, wenn alle erschienenen Stimmberechtigten damit einverstanden sind. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die dem Verein mindestens 1 Jahr angehören. Wiederwahl ist zulässig.
§ 7

Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.

§ 8

Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB wird gebildet aus dem

  • 1. Vorsitzenden,
  • 2. Vorsitzenden,
  • Geschäftsführer,
  • Hauptkassierer,
  • Leiter der Fußball-Abteilung und
  • Leiter der Handball-Abteilung.

Drei der Vorstandsmitglieder haben gemeinsam rechtsverbindliche Vertretungsbefugnis, jedoch bedarf es hierbei der Mitwirkung mindestens eines Vorsitzenden. Fällt ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, übernimmt der Restvorstand die Geschäfte des Ausscheidenden bis zur Neuwahl. Vorstandsämter können auch in Personalunion ausgeübt werden. Der Vorstand muß jedoch aus mindestens vier Mitgliedern bestehen.

§ 9

Beirat

Der Beirat besteht aus dem:

  • Schriftführer der Fußball-Abteilung,
  • Schriftführer der Handball-Abteilung,
  • Jugendleiter der Fußball-Abteilung,
  • Jugendleiter der Handball-Abteilung,
  • Kassenwart der Fußball-Abteilung,
  • Kassenwart der Handball-Abteilung,
  • der Frauenwartin und
  • 3 Beisitzern, davon 2 Fußballer und 1 Handballer.
§ 10

Hauptkassierer

Der Hauptkassierer vereinnahmt alle für den Gesamtverein bestimmten Gelder, z.B. Spenden, Beihilfen, Zuwendungen sowie die von den Abteilungen monatlich zu zahlenden anteiligen Beiträge zur Bestreitung der dem Gesamtverein entstehenden laufenden Kosten. Aus der Hauptkasse werden Verbindlichkeiten erledigt, die den Gesamtverein betreffen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.

Der Hauptkassierer ist zur ordnungsgemäßen Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben verpflichtet. Er hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen sowie den gewählten Kassenprüfern bei der Kassenprüfung sämtliche Unterlagen seiner Kassenführung zur Verfügung zu stellen.

Die Hauptkasse ist jährlich zu prüfen.

§ 11

Abteilungen

(1)Die Abteilungen des Vereins sind fachlich und finanziell selbständig, jedoch dem Vorstand für alle sie betreffenden Angelegenheiten verantwortlich. Sie tragen die ihnen entstehenden Kosten selbst. Zu diesem Zweck vereinnahmen sie die Beitragsgelder ihrer Spieler und inaktiven Mitglieder, die Platzeinnahmen und eventuelle — ausdrücklich für sie bestimmte — Spenden oder Zuwendungen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
(2)Die Abteilungsleiter und ihre Mitarbeiter, die gemäß den §§ 8 und 9 dem Vorstand oder Beirat angehören, sind für ihr Arbeitsgebiet voll verantwortlich. Sie planen, leiten und überwachen sämtliche sportliche Veranstaltungen in der Sportart ihrer Abteilung. Ausgenommen sind Vereinsfestlichkeiten, für die ein besonderer Ausschuß gebildet wird.
(3)Die Sitzungen der Abteilungsleiter mit ihren Mitarbeitern finden mindestens monatlich statt. In besonderen Fällen ist zu deren Klärung und Erledigung die Zusammenarbeit mit dem Vorstand erforderlich.
(4)Die Kassenwarte der Abteilungen verwalten die den Abteilungen zufließenden Gelder. Sie sind zur ordnungsgemäßen Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben verpflichtet. Die Kassenwarte haben den Jahresversammlungen ihrer Abteilungen einen Rechenschaftsbericht vorzulegen sowie den Kassenprüfern bei der Kassenprüfung sämtliche Unterlagen ihrer Kassenführung zur Verfügung zu stellen. Die Abteilungskassen sind jährlich zu prüfen.
§ 12

Beiträge

Die Mitgliederbeiträge sind in der Höhe zu entrichten, wie es vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen vorgeschrieben ist. Es bleibt den Abteilungen überlassen, einen darüber hinausgehenden Beitrag festzusetzen. Der Beitrag ist den Kassenwarten zu überbringen. Außerordentliche Beiträge oder Umlagen können von der Jahresversammlung, der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

§ 13

Gemeinnützigkeit

Etwaige Gewinne dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, jedoch wird ihnen bei Austritt aus dem Verein oder bei dessen Auflösung oder Aufhebung nicht mehr als die von ihnen eventuell eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen zurückerstattet.

Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf schriftlichen Antrag von 2/3 der Mitglieder erfolgen. In diesem Fall ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages beim Vorstand eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen, in der zur Annahme des Auflösungsantrages ¾ der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben müssen.

Bei Auflösung des Vereins, bei Aufhebung oder Wegfall seines Zweckes gemäß § 1, fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu gleichen Teilen den Sportämtern der Städte Köln und Porz zu, zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinn und im Interesse des Sportes.

Köln-Rath/Heumar, den 22. März 1978
gez. Klaes  ·  gez. Leonards  ·  gez. Adolphs